2. Änderung der Reihungskriterien‑Verordnung – Aufnahme von Zahnärztinnen und Zahnärzten
Verordnung vom 29.12.2005Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Reihungskriterien um Zahnärztinnen und Zahnärzte, fügt einen neuen Paragraphen 5a ein und regelt, dass die Zahnärztekammern anstelle der Ärztekammern die Auswahl von Vertragszahnärzten treffen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/29/2005XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 29.12.2005
- Der Titel der Verordnung wird um den Ausdruck „und zahnärztlichen“ ergänzt, sodass nun sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Zahnärztinnen und Zahnärzte berücksichtigt werden.
- Ein neuer Paragraph 5a wird eingefügt, der die Auswahl von Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten regelt.
- Bei der Auswahl tritt die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Ärztekammer, und die Landeszahnärztekammern übernehmen die Aufgaben der jeweiligen Landes‑Ärztekammern.
- Die Entscheidung über die Vergabe eines Vertrags an eine Zahnärztin / einen Zahnarzt muss im Mitteilungsblatt der jeweiligen Zahnärztekammer und im Internet veröffentlicht werden.
Dokumente (PDFs)
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