Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ehrenamtliche Bewährungshelfer für jeden betreuten Schützling monatlich 56 Euro erhalten. Sie tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und hebt die vorherige Regelung von 2003 auf, bleibt jedoch für Fälle vor diesem Datum gültig.Bundesministerium für Justiz12/30/2005XXII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Die monatliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bewährungshelfer beträgt 56 Euro pro betreutem Schützling.
- Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten wird die frühere Verordnung vom 2003 (BGBl. II Nr. 603/2003) aufgehoben, bleibt jedoch für Fälle gültig, die vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind.
- Die Regelung gilt für alle ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer, die keine Barauslagen nachweisen müssen.
Dokumente (PDFs)
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