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Änderung der AEV‑Abluftreinigung: neue Emissions- und Prüfungsanforderungen
Verordnung vom 04.03.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 62/2005 ergänzt die AEV‑Abluftreinigung um neue technische Vorgaben: Sie definiert die Brennstoffwärmeleistung, legt Emissionsgrenzwerte für Kondensat fest (max. 400 kW und bestimmte Brennstoffe) und verlangt regelmäßige Prüfungen sowie Dokumentation.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/4/2005XXII
Umwelt
Wasser

Schwerpunkte

  • Die Verordnung führt den Begriff "Brennstoffwärmeleistung" ein, der die durchschnittliche stündliche Wärmemenge beschreibt, die zum Erreichen der Nennlast einer Verbrennungsanlage nötig ist.
  • Für die Einleitung von wässrigem Kondensat gelten Emissionsgrenzwerte nur, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Anlage höchstens 400 kW beträgt und ausschließlich Erdgas, Flüssiggas, leicht schwefelarmes Heizöl oder Holzpellets verwendet werden.
  • Die Betreiber müssen einen Nachweis über eine Einzel‑ oder Typprüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Energieeinsparungsvereinbarung erbringen.
  • Die Emissionsüberwachung verlangt u. a. eine Temperatur des Kondensats über 30 °C, Probenahme mindestens zwei Stunden nach Prüfungsbeginn, mehrere Stichproben und Analyse nach Anlage C der AAEV.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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