Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2005)
Verordnung vom 08.04.2005Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein jährliches Kontingent von 6 924 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt diese auf die Bundesländer und begrenzt die Beschäftigungsdauer auf maximal sechs Monate bis spätestens 31. Dezember 2005.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/8/2005XXII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 08.04.2005 Außer Kraft ab 30.11.2005
- Ein jährliches Kontingent von 6 924 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Nach Ausschöpfung des jeweiligen Landes‑Kontingents können weitere Kurzzeit‑Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, die maximal sechs Monate dauern und nicht nach dem 31. Dezember 2005 enden dürfen.
- Staatsangehörige der seit dem 1. Mai 2004 EU‑Staaten erhalten bei der Bewilligung Vorrang.
- Die Verordnung verliert am 30. November 2005 ihre Gültigkeit.
Dokumente (PDFs)
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