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Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer – Kontingent‑Verordnung 2005
Verordnung vom 08.04.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer in der Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Beschäftigungsdauer (sechs Wochen) bis spätestens 30. November 2005.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/8/2005XXII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

In Kraft ab 08.04.2005 Außer Kraft ab 30.11.2005
  • Ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen vor dem 30. November 2005 enden.
  • Staatsangehörige der EU‑Beitrittsstaaten vom 1. Mai 2004 erhalten bei der Bewilligung von Arbeitsplätzen Vorrang.
  • Die Verordnung verliert am 30. November 2005 ihre Gültigkeit.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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