Funktionsgebühren‑, Entschädigungs‑ und Sitzungsgeld‑Verordnung für Verwaltungsorgane der Sozialversicherung
Verordnung vom 12.04.2005Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Personen Anspruch auf Funktionsgebühren, Entschädigungen und Sitzungsgeld haben und wie hoch diese Zahlungen für Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, der Controllinggruppe und des Sozial‑ und Gesundheitsforums ausfallen.Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz4/12/2005XXII
Gesundheit
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 12.04.2005
- Die Verordnung richtet sich an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, an die Controllinggruppe und an das Sozial‑ und Gesundheitsforum Österreich.
- Für die genannten Personen können Funktionsgebühren, Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld beantragt werden.
- Die Funktionsgebühr wird nach einer Gruppeneinteilung (sechs Gruppen) berechnet; das Höchstmaß beträgt 40 % des Jahresgehalts eines Nationalratsmitglieds, wobei je nach Gruppe zwischen 100 % und 40 % dieses Höchstbetrags gezahlt werden.
- Übt eine Person mehrere Funktionen aus, wird die höchste Funktionsgebühr voll bezahlt; alle anderen Funktionsgebühren werden nur zur Hälfte gewährt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.