Zusammenfassung
Die Schwerarbeitsverordnung definiert besonders belastende Tätigkeiten (z. B. Nachtarbeit, extreme Temperaturen, hohe körperliche Belastung) und legt fest, dass Arbeitgeber ab 2007 für bestimmte Altersgruppen die entsprechenden Daten melden müssen.Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz3/9/2006XXII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass Tätigkeiten im Schicht‑ oder Wechseldienst, die mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens sechs Tagen im Monat stattfinden, als besonders belastend gelten.
- Arbeiten unter starkem Hitze‑ oder Kälteeinfluss (wie im Nachtschwerarbeitsgesetz definiert) zählen ebenfalls zu den besonders belastenden Tätigkeiten.
- Eine Tätigkeit gilt als schwere körperliche Arbeit, wenn sie bei einer achtstündigen Arbeitszeit pro Tag mindestens 8 374 Kilojoule (Männer) bzw. 5 862 Kilojoule (Frauen) verbraucht.
- Arbeitgeber*innen müssen ab dem 1. Jänner 2007 für männliche Versicherten ab 40 Jahren und weibliche Versicherten ab 35 Jahren die Art, Namen, Versicherungsnummern und Dauer der besonders belastenden Tätigkeiten melden.
Dokumente (PDFs)
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