Scrapie‑Überwachungsverordnung 2006 – Schutz von Schaf‑ und Ziegenbeständen
Verordnung vom 16.03.2006Zusammenfassung
Die Scrapie‑Überwachungsverordnung legt ein flächendeckendes Test- und Kontrollprogramm für Schafe und Ziegen fest, um scrapiefreie Bestände zu erhalten. Sie regelt, welche Betriebe betroffen sind, wie TSE‑Tests durchzuführen sind und unter welchen Bedingungen Tiere aus dem Ausland eingebracht werden dürfen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen3/16/2006XXII
Gesundheit
Tierschutz
Tiermedizin
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 16.03.2006
- Die Verordnung gilt für alle Tierhaltungsbetriebe, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden.
- Alle verendeten und getöteten Tiere über 18 Monate müssen amtlich auf TSE (Scrapie) untersucht werden; die Verfahren sind in der EU‑Verordnung 999/2001 festgelegt.
- Beim Import von Schafen, Ziegen, Samen, Eizellen oder Embryonen müssen die Tiere seit ihrer Geburt in einem Bestand gewesen sein, in dem in den letzten sieben Jahren kein Scrapie‑Fall nachgewiesen wurde.
- Für Tiere aus Ländern oder Beständen mit nachgewiesener Scrapie‑Präsenz gelten strengere Auflagen: jährliche klinische Kontrollen, Schnelltests bei Schlachtung und Verbringung ausschließlich zur direkten Schlachtung in Österreich.
Dokumente (PDFs)
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