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2. Änderung der Betriebsprämie‑Verordnung – Einbeziehung von Zucker‑ und Milchprämien
Verordnung vom 14.04.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Betriebsprämie‑Verordnung, sodass im Jahr 2006/07 die Rechte zur Lieferung von Weißzucker und die Wiederaufnahme der Milcherzeugung in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einbezogen werden. Sie legt fest, wie Referenzbeträge und -flächen ermittelt und welche Daten an die AMA übermittelt werden müssen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/14/2006XXII
EU‑Recht
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Ein neuer Abschnitt (Absatz 3) wird in § 3 eingefügt. Er legt fest, dass für das Wirtschaftsjahr 2006/07 die Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen eines Betriebs als Basis für den Referenzbetrag der Betriebsprämie dienen.
  • Die Verordnung schafft § 20c, in dem die Ermittlung der Zucker‑Lieferrechte anhand von Lieferverträgen zwischen Betrieb und Zuckerunternehmen geregelt wird.
  • Durch § 20d wird die Einbeziehung der Milchprämie in die Betriebsprämie definiert. Inaktive Milcherzeuger müssen bis zum Sammelantrag 2007 nachweisen, dass sie wieder regulär Milch produzieren.
  • Die Höhe der Zahlungsansprüche wird gleichzeitig mit der Auszahlung der Betriebsprämie für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt und muss auf zwei Dezimalstellen gerundet werden; mögliche Kürzungen nach Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 / 7 sind zu berücksichtigen.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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