Änderung der Wildvogel‑Geflügelpestverordnung 2006 zum Schutz vor Aviärer Influenza
Verordnung vom 20.04.2006Zusammenfassung
Die 15. Änderung der Wildvogel‑Geflügelpestverordnung stärkt den Schutz vor Aviärer Influenza, indem sie strengere Transport‑ und Desinfektionsauflagen für Geflügel, Eier und Fleisch aus Schutzzonen einführt.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/20/2006XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung übernimmt die EU‑Entscheidung 2006/115/EG und deren Änderungen, um den Schutz vor hochpathogener Aviärer Influenza zu stärken.
- Unter behördlicher Aufsicht dürfen bestimmte Geflügelarten und Zuchtfederwild aus geschützten Bereichen zu überwachten Betrieben transportiert werden, wobei für Junglegehennen eine 21‑Tage‑Quarantäne gilt.
- Einzelne Küken dürfen nur in Betriebe gebracht werden, in denen kein anderes Geflügel gehalten wird; nach ihrer Ankunft gilt erneut eine 21‑Tage‑Quarantäne.
- Bruteier aus Schutzzonen dürfen nur nach Desinfektion und Kennzeichnung in bestimmte Brütereien oder Labore transportiert werden; frisches Geflügelfleisch kann ebenfalls exportiert werden, wenn die EU‑Vorgaben erfüllt sind.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.