Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestpreis für Zigaretten und Feinschnitt fest, basierend auf dem gewichteten Durchschnittspreis des Vorjahres, und regelt die jährliche Berechnung sowie Veröffentlichung dieser Preise.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/27/2006XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Mindestkleinverkaufspreis für Zigaretten muss mindestens 92,75 % des gewichteten Durchschnittspreises des Vorjahres betragen.
- Für Feinschnitt (selbstgedrehte Zigaretten) gilt ein Mindestpreis von mindestens 90 % des gewichteten Durchschnittsgrammpreises des Vorjahres.
- Das Finanzministerium übermittelt bis Ende Februar die Umsatzdaten, auf deren Basis das Gesundheits‑ und Frauenministerium den jährlichen Mindestpreis berechnet und im Amtsblatt veröffentlicht.
- Wenn bereits veröffentlichte Kleinverkaufspreise unter dem neuen Mindestpreis liegen, müssen Großhändler die Preise anpassen.
Dokumente (PDFs)
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