Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ergänzt und verschärft die Regelungen zur Entsorgung von Elektro‑ und Elektronik‑Altgeräten, insbesondere durch neue Beschränkungen für Blei‑ und Cadmium‑Verbindungen sowie weitere gefährliche Stoffe.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/4/2006XXII
Abfall
Umwelt
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Das Wort „jeweils“ wird im Schlussteil von § 4 Abs. 1 eingefügt, um die Menge der zu sammelnden Geräte genauer zu bestimmen.
- § 17 Abs. 3 Z 3 wird neu formuliert: Sie definiert die zu behandelnden Massen je Sammel‑ und Behandlungskategorie.
- In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Anlage“ durch „den Anhang“ ersetzt, damit auf den neu eingefügten Anhang 2 verwiesen wird.
- § 27 wird um Verweise auf mehrere EU‑Richtlinien und Entscheidungen ergänzt, um die Verordnung an europäisches Recht anzupassen.
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