Beschränkung von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen – Änderung der Schiffstechnikverordnung
Verordnung vom 30.05.2006Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 26 der Schiffstechnikverordnung um zwei Absätze. Sie beschränkt den Einbau bestimmter Motoren in Fahrzeuge, sofern diese eine Typgenehmigung besitzen – ab 31. Dezember 2006 für die Kategorien V 1:1 bis V 1:3 und ab 31. Dezember 2008 für V 1:4 und V 2.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/30/2006XXII
Umwelt
Verkehr
Schwerpunkte
- Motoren der Kategorien V 1:1, V 1:2 und V 1:3 dürfen ab dem 31. Dezember 2006 nur noch in Fahrzeugen (außer Kleinfahrzeugen) als Haupt‑ oder Hilfsmaschinen verbaut werden, wenn sie eine Typgenehmigung besitzen.
- Motoren der Kategorien V 1:4 und V 2 dürfen ab dem 31. Dezember 2008 nur noch in Fahrzeugen (außer Kleinfahrzeugen) als Haupt‑ oder Hilfsmaschinen verbaut werden, wenn sie eine Typgenehmigung besitzen.
- Die erforderliche Typgenehmigung muss nach den Vorgaben des § 10 Abs. 3e der Schiffstechnikverordnung erteilt werden.
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