Verordnung zur Führung von Dienstgraden im Exekutivdienst der Justiz (E2a‑c, W2)
Verordnung vom 30.06.2006Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrade als offizielle Bezeichnungen für Beamte der Justiz in den Verwendungsgruppen E2a, E2b, E2c und W2 gelten, regelt weibliche Formen, Sonderbestimmungen für Kommandanten, Mindestdienstzeiten und vorübergehende Titel bei Auslandseinsätzen.Bundesministerium für Justiz6/30/2006XXII
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c werden feste Dienstgrade (z. B. Chefinspektor/in, Gruppeninspektor/in) als offizielle Bezeichnungen festgelegt.
- Weibliche Beamte müssen die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung führen (z. B. Chefinspektorin).
- Justizwachkommandanten dürfen in Abweichung von den allgemeinen Regeln die nächsthöhere Funktionsgruppe tragen; die Bezeichnung „Revierinspektor/in“ ist erst nach mindestens sechs Jahren Dienstzeit zulässig.
- Beamte, die vor der Dienstrechts-Novelle 2003 bereits eine höhere Bezeichnung hatten, dürfen diese weiterführen, bis die neue Verordnung eine höhere Bezeichnung vorsieht.
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