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Qualitätssicherungsrichtlinie für Abschlussprüfungen (A‑QSRL)
Verordnung vom 04.07.2006

Zusammenfassung

Die A‑QSRL legt fest, wie Abschlussprüfungen qualitativ gesichert werden, definiert Dokumentations‑ und Meldepflichten sowie ein öffentliches Register und Berichtsanforderungen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit7/4/2006XXII
Gewerbeaufsicht

Schwerpunkte

  • Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dürfen externe Qualitätsprüfungen nur im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen durchführen.
  • Die Qualitätskontrollbehörde muss Evidenzen für behördliche und statistische Zwecke dokumentieren; die Weitergabe an Dritte ist verboten.
  • Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Revisionsverbände müssen Änderungen bei Berufsberechtigung, Suspendierung, Widerruf etc. unverzüglich melden.
  • Die Qualitätskontrollbehörde muss die gesammelten Evidenzen statistisch auswerten und bis spätestens 31. März des Folgejahres anonymisiert im Jahresbericht veröffentlichen.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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