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Finanzdienstleistung‑Ausbildungsordnung 2006
Verordnung vom 21.07.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt die Ausbildung zum Finanzdienstleistungskaufmann bzw. zur Finanzdienstleistungskauffrau fest: dreijährige Lehrzeit, definierte Tätigkeitsbereiche und ein festes Verhältnis von Lehrlingen zu Fachkräften im Betrieb.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit7/21/2006XXII
Ausbildungsbeihilfe

Schwerpunkte

  • Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/‑kauffrau wird mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer eingeführt; ein Einstieg ist bis zum 31. Dezember 2011 möglich.
  • Das Berufsprofil definiert zentrale Tätigkeiten wie Kundenberatung, Vermittlung von Finanzprodukten, das Erheben von Kundenbedürfnissen und administrative Aufgaben.
  • Die Ausbildung gliedert sich über drei Lehrjahre und vermittelt Kompetenzen in Bereichen wie Betrieb, Verwaltung, Kommunikation, EDV, Beschaffung, Rechnungswesen und Finanzdienstleistung.
  • Das Verhältnis von Lehrlingen zu fachlich qualifizierten Personen im Betrieb ist geregelt: ein Fachmann pro Lehrling, ab dem zweiten Lehrling ein weiterer Fachmann erforderlich.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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