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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)
Verordnung vom 01.08.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche kleinen Bau‑ und Umbaumaßnahmen an Seilbahnanlagen ohne Baugenehmigung durchgeführt werden dürfen. Sie definiert Voraussetzungen, Dokumentationspflichten und Verantwortlichkeiten für die Betreiber.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie8/1/2006XXII
Verkehr
Bauwesen
Sicherheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für alle Seilbahnanlagen und umfasst geringfügige Zu‑ und Umbauten sowie Abtragungsmaßnahmen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet wird.
  • Genehmigungsfrei sind Bauvorhaben, die die in §§ 18 und 19 SeilbG genannten Voraussetzungen erfüllen und bei denen Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmediziner einbezogen wurden.
  • Unter Leitung einer qualifizierten Person dürfen u. a. Heizungs‑, Lüftungs‑ und Klimaanlagen (bis 100 kW), Brandmeldeeinrichtungen, kleinere Bauwerke bis 100 m² und diverse technische Einrichtungen ohne gesonderte Genehmigung gebaut werden.
  • Für Maßnahmen, die keine Leitungsfunktion haben (z. B. einfache Elektroinstallationen, Erdungs‑ und Blitzschutzanlagen, Schall‑ und Wärmedämmung), ist keine Aufsichtsperson nach § 20 SeilbG erforderlich.
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Gorbach Hubert

Ohne Klub

Vizekanzler
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
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