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Sicherheits‑ und Qualifikationsvorschriften für Fahrzeugführer im Bergbau
Verordnung vom 10.08.2006

Zusammenfassung

Die Personenbeförderung‑Bergbau‑Verordnung regelt, wer Personen in Bergwerken befördern darf und legt umfangreiche Anforderungen an Zuverlässigkeit, Gesundheit und fachliche Befähigung von Fahrzeugführerinnen und -führern fest. Sie verlangt detaillierte Nachweise (Strafregister, ärztliche Bescheinigung, Befähigungsnachweise) und trat am 1. August 2006 in Kraft.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/10/2006XXII
Bergbau

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass nur Fahrzeugführerinnen und -führer eingesetzt werden dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Eigenberechtigung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, fachliche Befähigung, praktische Erfahrung und Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen).
  • Zuverlässigkeit wird angenommen, wenn die Person nicht wegen schwerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde und in den letzten fünf Jahren keine Verstöße im Zusammenhang mit Personenbeförderungen begangen hat.
  • Gesundheitliche Eignung verlangt, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer körperlich leistungsfähig ist und die medizinischen Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 erfüllt.
  • Betreiber müssen Nachweise (Name, Geburtsdatum, Strafregisterbescheinigung, ärztliche Bestätigung, Befähigungsnachweise, Unterlagen zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen) jederzeit vorlegen können; die Unterlagen dürfen nur ein begrenztes Alter haben.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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