Zusammenfassung
Die Verordnung über die Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln wird umbenannt, Paragraphen 1 und 2 entfallen, § 3 wird zu § 1 und legt Temperaturkontrollen mittels Probenahme und Analyseverfahren fest; § 4 entfällt.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/17/2006XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird zu „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (Temperaturkontrollverordnung)“ geändert.
- Die bisherigen Paragraphen 1 und 2 der alten Verordnung entfallen vollständig.
- Der bisherige § 3 wird in § 1 umbenannt und definiert die amtlichen Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln, einschließlich Probenahme (Anlage 1) und Analyseverfahren (Anlage 2).
- Der Paragraph 4 entfällt vollständig.
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