Zusammenfassung
Die Aufnahmsverfahrensverordnung regelt das Verfahren zur Aufnahme in die erste Stufe von Schulen mit Jahresgliederung und in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule, legt Fristen, notwendige Unterlagen und Rangierungskriterien fest und bestimmt, wie vorläufige Schulplätze zugewiesen werden.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur8/24/2006XXII
Bildung
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für die Aufnahme in die erste Stufe von Schulen mit Jahresgliederung (außer Volksschule, Sonderschule und Berufsschule) und für die fünfte Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
- Schulen müssen rechtzeitig und leicht zugänglich Informationen über das Aufnahmeverfahren und die Anmeldefrist bereitstellen.
- Der Antrag muss bis spätestens zum ersten Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung eingehen und die aktuelle Schulnachricht (oder das letzte Zeugnis) sowie Angaben zu Wunschschulen enthalten.
- Die Rangliste für die Platzvergabe wird anhand von Noten in Deutsch, Lesen/Schreiben und Mathematik, Wohnortnähe, vorhandenen Geschwistern an der Zielschule sowie weiteren schulautonomen Kriterien erstellt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.