Änderung der Rückstandskontrollverordnung 2006 – neue Proben‑ und Dokumentationspflichten
Verordnung vom 19.10.2006Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ändert die Rückstandskontrollverordnung: Sie regelt das Entnehmen von Proben, die Dokumentation von Tierarzneimittelbehandlungen und den Umgang mit gesperrten Beständen, um die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen10/19/2006XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Für die Entnahme amtlicher Proben von lebenden Tieren, Fleisch und Aquakulturprodukten gelten nun die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 LMSVG.
- Bei der Entnahme von Proben nach den genannten Paragraphen gelten detaillierte Vorgaben zum Aufteilen in amtliche und Gegenproben, zur Information des Tierhalters über Lagerung und zu Begleitschreiben.
- Erstverarbeitungsbetriebe für Rohmilch müssen bei begründetem Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln die Behörde unverzüglich informieren.
- Tierhalter, Betriebsinhaber, Aquakulturproduzenten und Imker müssen Behandlung von Tieren am Tag der Anwendung im Bestandsregister festhalten, fünf Jahre aufbewahren und bei Bedarf einsehen lassen.
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