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Änderung der Durchführungsvorschrift zum Amateurfunkgesetz (2006)
Verordnung vom 02.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2006 ändert die Durchführungsvorschrift des Amateurfunkgesetzes: Sie streicht ein Wort aus § 26, ergänzt das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer Leistungsbegrenzung, fügt neue Zeilen in Tabellen ein und definiert detaillierte technische sowie betriebliche Bedingungen für bestimmte Frequenzbereiche.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie2/2/2006XXII
Technik
Funkwesen
Kommunikation

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „außer Morsetelegraphie“ wird aus § 26 Abs. 3 gestrichen, sodass die Regelung nun allgemein für alle Amateurfunkarten gilt.
  • In § 41 wird das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer maximalen Sender‑Spitzenleistung von 10 W in die Tabelle aufgenommen.
  • Eine neue Zeile „7100‑7200 kHz – S – 1 A, B“ wird in die Tabelle von Anlage 2 eingefügt.
  • Die Einträge für den Frequenzbereich 430‑439,1 MHz in Anlage 2 werden angepasst (z. B. neue Zeilen für ISM‑Bereich und SAT‑Band).
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Gorbach Hubert

Ohne Klub

Vizekanzler
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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