Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ändert die Durchführungsvorschrift des Amateurfunkgesetzes: Sie streicht ein Wort aus § 26, ergänzt das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer Leistungsbegrenzung, fügt neue Zeilen in Tabellen ein und definiert detaillierte technische sowie betriebliche Bedingungen für bestimmte Frequenzbereiche.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie2/2/2006XXII
Technik
Funkwesen
Kommunikation
Schwerpunkte
- Der Ausdruck „außer Morsetelegraphie“ wird aus § 26 Abs. 3 gestrichen, sodass die Regelung nun allgemein für alle Amateurfunkarten gilt.
- In § 41 wird das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer maximalen Sender‑Spitzenleistung von 10 W in die Tabelle aufgenommen.
- Eine neue Zeile „7100‑7200 kHz – S – 1 A, B“ wird in die Tabelle von Anlage 2 eingefügt.
- Die Einträge für den Frequenzbereich 430‑439,1 MHz in Anlage 2 werden angepasst (z. B. neue Zeilen für ISM‑Bereich und SAT‑Band).
Dokumente (PDFs)
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