Zusammenfassung
Die Verpflegungsverordnung legt fest, dass Zivildienstleistende täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit erhalten müssen. Bei Nichtverfügbarkeit oder Ablehnung der Naturalverpflegung wird eine Geldentschädigung gezahlt.Bundesministerium für Inneres2/2/2006XXII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 03.02.2006
- Eine angemessene Verpflegung besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
- Der Betreiber einer Einrichtung muss diese Mahlzeiten bereitstellen und dabei ärztliche Anordnungen sowie religiöse Gebote berücksichtigen.
- Verweigert ein Zivildienstleistender die Naturalverpflegung (mit Zustimmung des Vorgesetzten), erhält er eine Geldersatzleistung, die mindestens 3,40 € beträgt.
- Ist Naturalverpflegung nicht möglich, wird ein Pauschalbetrag von 13,60 € gezahlt; dieser Betrag kann je nach Einsatzbedingungen prozentual gekürzt werden.
Dokumente (PDFs)
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