Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche zusätzlichen Lehrveranstaltungen und Magisterstudien für die Ausbildung zum Forstassistenten zu absolvieren sind, um einheitliche Qualifikationsstandards sicherzustellen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/22/2006XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer die in § 105 Abs. 1 Z 1 des Forstgesetzes genannten Grundausbildungen abgeschlossen hat und zusätzlich die Voraussetzungen aus den §§ 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt.
- Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Forstwirtschaft müssen neun zusätzliche Lehrveranstaltungen (z. B. Waldbau und Forsttechnik, Strategische Unternehmensführung) erfolgreich absolvieren, sofern diese nicht bereits im Studium enthalten waren.
- Für Inhaber eines Bakkalaureats in Forstwirtschaft oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft ist zusätzlich ein Magisterstudium aus den Bereichen Forstwissenschaften, Mountain Forestry, Mountain Risk Engineering oder Holztechnologie und Management verpflichtend, inklusive der in § 2 genannten Lehrveranstaltungen.
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