Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Händler, alle Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, klar zu kennzeichnen, außer für bestimmte Ausnahmen wie Saatgut oder Arzneimittel.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/10/2006XXII
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Erzeugnisse, die GVO enthalten und deren Inverkehrbringen nach dem Gentechnikgesetz erlaubt ist.
- Ausgenommen sind GVO‑Lebens‑ und Futtermittel, Saatgut, Arzneimittel und Produkte mit einem unbeabsichtigten GVO‑Anteil von höchstens 0,9 %.
- Die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ bzw. die konkrete Bezeichnung des jeweiligen Organismus.
- Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gut sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung oder einem fest verbundenen Etikett angebracht sein.
Dokumente (PDFs)
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