Änderung der Kosmetikverordnung – Verbot gefährlicher Stoffe und neue UV‑Filter‑Regelungen
Verordnung vom 08.02.2006Zusammenfassung
Die Verordnung 53/2006 verschärft die Kosmetikverordnung: Sie verbietet bestimmte Chemikalien, legt zulässige UV‑Filter fest und gibt kurze Übergangsfristen für einige Stoffe. Zudem wird die Stoffliste in den Anlagen erweitert und aktualisiert.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/8/2006XXII
Umwelt
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Es ist verboten, kosmetischen Mitteln die in § 3 Z 8 LMSVG genannten Stoffe aus Anlage 1 zuzufügen.
- Für kosmetische Mittel nach § 3 Z 8 LMSVG sind nur die UV‑Filter aus Anlage 4 zulässig, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt werden.
- Stoffe mit den Nummern 1133‑1136 dürfen bis zum 30. März 2006 noch hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
- Stoffe mit den Nummern 1137‑1211 dürfen bis zum 21. August 2006 hergestellt bzw. eingeführt und bis zum 22. November 2006 in Verkehr gebracht werden.
Dokumente (PDFs)
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