Ergänzung der Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – neue Tunnel‑Sicherungsmaßnahmen
Verordnung vom 29.12.2006Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die EisbAV um § 26a, das neue Sicherheitsregeln für Tunnelarbeiten festlegt: Abstand von Rettungsnischen, Beleuchtung, technische Warnvorrichtungen und unterschiedliche Zug‑Geschwindigkeitsbegrenzungen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/29/2006XXIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Ein neuer § 26a regelt die Sicherheitsmaßnahmen im Tunnel, darunter die maximale Distanz von 50 m zwischen Rettungsnischen und die Pflicht, diese mit Orientierung‑Leuchten auszustatten.
- Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass während Tunnelarbeiten entweder kein Zugverkehr erlaubt ist oder die Gleise rechtzeitig geräumt werden; grundsätzlich ist Zugverkehr bei Bauarbeiten verboten, außer es gibt technische Schutzmaßnahmen.
- Je nach Möglichkeit werden technische Einrichtungen gefordert, damit Beschäftigte die Annäherung eines Zuges rechtzeitig wahrnehmen können; wenn das nicht möglich ist, müssen seitliche Flächen (Randwege) bereitgestellt werden und die zulässige Zuggeschwindigkeit wird auf 40 km/h (zweigleisiger Tunnel) bzw. 10 km/h (eingleisiger Tunnel) reduziert.
Dokumente (PDFs)
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