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Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung – neue Au‑pair‑Regelungen
Verordnung vom 08.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2006 streicht Punkt 6 der Ausländerbeschäftigungsverordnung und führt neue Regeln für Au‑pair‑Beschäftigungen von Ausländern im Alter von 18–28 Jahren ein, die eine maximale Dauer von zwölf Monaten unter bestimmten Melde- und Nachweisbedingungen erlauben.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/8/2006XXII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

In Kraft ab 08.02.2006
  • Der bisherige Punkt 6 des ersten Paragraphen wird gestrichen; der genaue Inhalt entfällt damit.
  • Der neue Punkt 10 definiert die Bedingungen für Au‑pair‑Beschäftigungen von Ausländern im Alter von 18–28 Jahren für maximal zwölf Monate.
  • Die Au‑pair‑Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Gastfamilie das AMS mindestens zwei Wochen vorher informiert hat.
  • Das AMS stellt eine Anzeigebestätigung aus, die zunächst sechs Monate gültig ist.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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