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Änderung der Bundeshöchstzahlen‑Überziehungsverordnung (2006)
Verordnung vom 08.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung 55/2006 ergänzt die BHZÜV um neue Personengruppen – Vertriebene, subsidiär Schutzberechtigte und Familienangehörige von dauerhaft niedergelassenen Ausländern – und korrigiert Verweise auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/8/2006XXII
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

In Kraft ab 08.02.2006
  • Eine neue Ziffer 2 definiert "Vertriebene" – Personen, die gemäß § 76 NAG vorübergehend im Bundesgebiet bleiben dürfen.
  • In Ziffer 9 wird der Verweis auf das Fremdenrechtsgesetz (FrG) durch den korrekten Verweis auf § 2 Abs. 10 AuslBG ersetzt.
  • Eine neue Ziffer 11 führt "subsidiär Schutzberechtigte" nach § 8 AsylG in die BHZÜV ein, sofern sie den Bestimmungen des AuslBG unterliegen.
  • Ziffer 13 ergänzt die BHZÜV um Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (inkl. Stief‑ und Adoptivkinder) von dauerhaft rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländern.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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