Zusammenfassung
Die Verordnung legt für die Steiermark Schutz‑ und Überwachungszonen fest, um die Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Sie regelt Haltung, Transport, Desinfektion, Dokumentation und Verbote von Märkten und Jagd.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/15/2006XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 15.02.2006
- Die Gebiete, die im Anhang A aufgeführt sind, werden als Schutzzone ausgewiesen, in der besonders strenge Schutzmaßnahmen gelten.
- In der Schutzzone muss das Geflügel dauerhaft in geschlossenen Ställen gehalten werden, damit kein Kontakt zu Wildvögeln entsteht; Transport von Geflügel ist nur mit behördlicher Genehmigung und unter strenger Desinfektion erlaubt.
- Die im Anhang B genannten Gebiete bilden die Überwachungszone, in der ähnliche, aber etwas gelockerte Regelungen gelten.
- Veranstaltungen, bei denen Geflügel ausgestellt oder gehandelt wird, sowie die Jagd auf Wildvögel, sind in beiden Zonen verboten.
Dokumente (PDFs)
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