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Schutzmaßnahmen gegen Verdachtsfälle von Geflügelpest bei Wildvögeln
Verordnung vom 20.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt Schutzzonen fest und regelt dort strengere Haltungs‑ und Transportvorschriften für Geflügel, um die Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/20/2006XXII
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 18.02.2006
  • Die Gebiete, die in Anhang A aufgeführt sind, werden als Schutzzone erklärt.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde muss alle Geflügelhaltungsbetriebe kontrollieren, klinische Untersuchungen und Probenentnahmen durchführen sowie Aufzeichnungen darüber führen.
  • Geflügel muss in geschlossenen Stallungen gehalten werden, um Kontakt zu Wildvögeln zu verhindern; Ausnahmen für Laufvögel sind nur mit behördlicher Genehmigung und zusätzlichen Kontrollen möglich.
  • Der Transport von Geflügel, Eiern und verwandten Produkten ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter Einhaltung strenger Hygiene‑ und Kontrollvorschriften erlaubt.
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Rauch-Kallat Maria

ÖVP

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
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