Schutz‑ und Überwachungsmaßnahmen gegen Geflügelpest bei Wildvögeln (2006)
Verordnung vom 22.02.2006Zusammenfassung
Die Verordnung legt Schutz‑ und Überwachungszonen fest, um die Ausbreitung einer hochpathogenen Vogelgrippe von Wildvögeln auf Hausgeflügel zu verhindern. Sie regelt Meldepflichten, Kontrollen in betroffenen Betrieben und Verbote für Transport und Handel von Geflügelprodukten.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/22/2006XXII
Umwelt
Gesundheit
Tierschutz
Landwirtschaft
Schwerpunkte
- Meldepflicht: Jeder Verdachtsfall von Geflügelpest bei Wildvögeln muss vom Referenzlabor und dem zuständigen Landeshauptmann gemeldet werden.
- Einrichtung von Schutz‑ und Überwachungszonen: Sobald ein Ausbruch bestätigt ist, werden Gebiete als Schutzzone (strenge Maßnahmen) oder Überwachungszone (weniger strenge Maßnahmen) deklariert.
- Pflichten in Schutzzonen: Betriebe müssen Geflügel in geschlossenen Ställen halten, Desinfektionsmaßnahmen an Ein‑ und Ausgängen durchführen, Trennungen zwischen Vogelarten vornehmen und dürfen keine Geflügelprodukte transportieren.
- Pflichten in Überwachungszonen: Ähnliche Regelungen wie in Schutzzonen, jedoch mit Ausnahmen für den Transport von Bruteiern und begrenzten Bewegungen von Geflügel.
Dokumente (PDFs)
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