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Eintragungs‑ und Zulassungsverordnung für Lebensmittelbetriebe (2006)
Verordnung vom 01.03.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Lebensmittelunternehmer ihren Betrieb melden und ggf. eine behördliche Zulassung beantragen müssen; Änderungen sind unverzüglich zu melden, und bei Verstößen kann die Zulassung entzogen werden.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen3/1/2006XXII
Umwelt
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2006
  • Alle Lebensmittelunternehmer müssen ihren Betrieb seit dem 1. Jänner 2006 beim Landeshauptmann melden, wenn sie mit Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb beginnen.
  • Für Betriebe, die unter die EU‑Verordnung 853/2004 fallen, ist zusätzlich eine Zulassung zu beantragen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
  • Jede wesentliche Änderung (z. B. Name, Verantwortliche, Betriebsart) muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
  • Die erteilte Zulassung kann befristet werden – höchstens sechs Monate, in bestimmten Fällen bis zu zwölf Monate.
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Rauch-Kallat Maria

ÖVP

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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