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Änderung der Gebarungsrichtlinien – Begrenzung der Kapitalbindung von Bauvereinigungen
Verordnung vom 09.05.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung 109/2007 ergänzt die Gebarungsrichtlinien um neue Regeln zur Begrenzung der Kapitalbindung von Bauvereinigungen, erweitert den Kostenvergleich um Aufzugskosten und passt Formulierungen in § 6 und § 8 an.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit5/9/2007XXIII
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen

Schwerpunkte

  • Die Verordnung basiert auf den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§ 7 Abs. 4c und § 23 Abs. 3) und ändert darauf aufbauend die Gebarungsrichtlinien.
  • Ein neuer § 1a begrenzt die Kapitalbindung von Bauvereinigungen bei Beteiligungen auf maximal ein Drittel des Kapitals, das nicht für langfristige Vermögensbestände verwendet wird.
  • § 1b erweitert den Vergleich nach § 23 Abs. 4d um die Kosten für den nachträglichen Einbau von Personenaufzügen.
  • In § 6 wird nach dem Wort „Bauvereinigungen“ die Zusatzformulierung „(auch mit Generalunternehmern)“ eingefügt.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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