Änderung der Voranschlags‑ und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (Finanztransparenz)
Verordnung vom 01.06.2007Zusammenfassung
Die Verordnung 118/2007 ergänzt die Voranschlags‑ und Rechnungsabschlussverordnung 1997 um neue Nachweis‑ und Aufschlüsselungspflichten für Transfers an bzw. von öffentlichen Trägern und ändert die Zuordnungen der Kennziffern KZ 53 und KZ 63. Die Änderungen gelten ab dem Finanzjahr 2008.Bundesministerium für Finanzen6/1/2007XXIII
Finanzwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2008
- Der Titel der Verordnung wird präzisiert und lautet nun: „Verordnung des Bundesministers für Finanzen … (Voranschlags‑ und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997)“.
- Ein neuer Nachweis muss über die veranschlagten Transfers von und an Träger des öffentlichen Rechts erbracht werden, wobei diese mindestens nach Teilsektoren des Staates und nach Ansatzgruppen aufgeschlüsselt sein müssen.
- Die gleiche Aufschlüsselungs‑ und Nachweispflicht wird für die Transfers von Trägern des öffentlichen Rechts in § 17 Abs. 2 festgeschrieben.
- In Anhang 5b werden die Zuordnungen der Kennziffern KZ 53 (Einnahmen aus Rückzahlung von Darlehen) und KZ 63 (Gewährung von Darlehen) auf die Gruppen 245‑247, 249, 255‑257 und 259 geändert.
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