Zusammenfassung
Die Verordnung von 2007 ergänzt die Ausnahmen vom Wochenend‑ und Feiertagsfahrverbot um drei CCT‑Standorte: Hall in Tirol, Bludenz und Wolfurt.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/6/2007XXIII
Verkehr
Schwerpunkte
- Die Rechtsgrundlage für die Änderungen ist § 42 Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung von 1960.
- Drei neue Ausnahmen (Ziffern 15‑17) werden eingefügt: Hall in Tirol CCT, Bludenz CCT und Wolfurt CCT.
- Durch die neuen Ausnahmen dürfen Fahrzeuge, die für den Güterverkehr an diesen CCT‑Standorten eingesetzt werden, am Wochenende und an Feiertagen fahren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.