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Schrott‑Umsatzsteuerverordnung 2007 – Steuerpflichtumkehr bei Schrott und Abfallstoffen
Verordnung vom 15.06.2007

Zusammenfassung

Die Schrott‑Umsatzsteuerverordnung legt fest, dass bei bestimmten Umsätzen von Schrott und Abfallstoffen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sofern dieser Unternehmer ist. Sie listet die betroffenen Materialien detailliert auf und gilt für Lieferungen nach dem 30. Juni 2007.
Bundesministerium für Finanzen6/15/2007XXIII
Finanzwesen
Abfallwirtschaft

Schwerpunkte

  • Die Umsatzsteuerschuld für die in der Verordnung genannten Umsätze geht auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Unternehmer ist; der leistende Unternehmer bleibt jedoch haftbar.
  • Die Verordnung definiert exakt, welche Schrott‑ und Abfallstoffe von der Steuerpflichtumkehr betroffen sind – insgesamt 33 Positionen von granulierter Schlacke bis zu speziellen Metallabfällen.
  • Auch Mischungen aus den gelisteten Stoffen und weiterverarbeitete Produkte (z. B. gereinigt, geschnitten oder gepresst) fallen unter die Verordnung, sofern das Entgelt überwiegend für die genannten Grundstoffe gezahlt wird.
  • Die Verordnung gilt für alle betroffenen Umsätze, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (wirksam ab dem 1. Juli 2007).
Dokumente (PDFs)
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Molterer Wilhelm, Mag.

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Vizekanzler
Bundesminister für Finanzen
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