Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Messabschnitt auf der A 2 Süd fest, in dem die Durchschnittsgeschwindigkeit mit einem automatischen Messsystem erfasst wird, und verlangt eine öffentliche Ankündigung von Beginn, Ende und Datenerhebung.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/16/2007XXIII
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 16.07.2007
- Ein Messabschnitt von km 73,03 bis km 67,31 auf der Wiener Fahrtrichtung der A 2 Süd wird festgelegt, wo die durchschnittliche Geschwindigkeit gemessen wird.
- Der Beginn und das Ende des Messabschnitts sowie die Datenerhebung müssen öffentlich angekündigt werden.
- Die Verordnung beruht auf § 100 Abs. 5b der Straßenverkehrsordnung 1960.
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