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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Zeichner*innen
Verordnung vom 01.08.2007

Zusammenfassung

Die 189. Verordnung regelt seit dem 1. Juli 2007 die dreieinhalbjährige Ausbildung zum Technischen Zeichner / zur Technischen Zeichnerin, definiert ein umfassendes Berufsprofil und legt Prüfungsmodalitäten fest.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/1/2007XXIII
Bildung

Schwerpunkte

  • Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre und die Bezeichnung des Berufs wird geschlechtsneutral in Verträgen und Zeugnissen verwendet.
  • Das Berufsprofil umfasst das Anfertigen von Modellaufnahmen, das Erstellen normgerechter Fertigungszeichnungen, Berechnungen, den Einsatz von CAD und anderen IT‑Tools sowie das Archivieren von Zeichnungen.
  • Der Lerninhalt ist über vier Lehrjahre verteilt und beinhaltet u. a. Kenntnisse über Betrieb, Werkstoffe, Arbeitsorganisation, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, CAD‑Nutzung und Qualitäts‑ sowie Projektmanagement.
  • Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil (Mathematik und Fachkunde) und einem praktischen Teil (Prüfarbeit und Fachgespräch); die Prüfungen haben feste Zeitvorgaben und Bewertungskriterien.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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