Zusammenfassung
Die 199. Verordnung von 2007 passt die österreichische Kosmetikverordnung an EU‑Vorgaben an: Sie verlängert Übergangsfristen, fügt neue chemische Stoffe hinzu und legt Höchstkonzentrationen sowie Kennzeichnungspflichten fest.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend8/10/2007XXIII
Umwelt
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Für Kosmetikprodukte, die Stoffe aus Anlage 1 Nr. 1234‑1243 enthalten und noch nicht der neuen EU‑Verordnung entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 21. November 2007 für Herstellung, Einführung und Inverkehrbringen.
- Für Produkte mit Stoffen aus Anlage 2 (erstes Teil) und Anlage 3 (ausgenommen die Stoffe 10 und 56) gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 22. März 2008 für Herstellung/Einführung und bis zum 23. Juni 2008 für das Inverkehrbringen.
- Für Produkte mit den Stoffen aus Anlage 3 Nr. 10 und 56 gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Oktober 2008 für Herstellung/Einführung und bis zum 18. April 2009 für das Inverkehrbringen.
- Der Paragraph 6 wird um einen Verweis auf die EU‑Verordnungen 2007/1/EG, 2007/17/EG und 2007/22/EG ergänzt, um die rechtliche Basis der Änderungen zu verdeutlichen.
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