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Ausbildungsvoraussetzungen für Forstassistenten
Verordnung vom 09.10.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche zusätzlichen Lehrveranstaltungen und Masterstudien nach einem Forstdiplom zu absolvieren sind, um als Forstassistent arbeiten zu dürfen, und hebt die frühere Regelung von 2006 auf.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/9/2007XXIII
Berufsverband
Ausbildungsbeihilfe

Schwerpunkte

In Kraft ab 09.10.2007
  • Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer die im Forstgesetz genannten Grundqualifikationen erfüllt und zusätzlich die in den nachfolgenden Paragraphen festgelegten Voraussetzungen.
  • Nach Abschluss des Diplomstudiums Forstwirtschaft müssen, sofern sie nicht bereits im Studium erbracht wurden, zusätzliche Lehrveranstaltungen zu Seiltransport, Produktionssystemen für das Gebirge, Wegeprojektierung und Controlling erfolgreich absolviert werden.
  • Absolvent*innen eines Bachelorstudiums oder einer Försterschule können anschließend einen der vier Masterstudiengänge (Forstwissenschaften, Mountain Forestry, Mountain Risk Engineering, Holztechnologie und Management) wählen und müssen ergänzende Lehrveranstaltungen zu Waldbau, Zustandserhebung, Unternehmensführung, Forest Policy Analysis, Waldpolitik, Waldbewertung, Holzernte, Erschließung und Controlling absolvieren.
  • Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 9. Oktober 2007 wird die frühere Forstassistenten‑Ausbildungsverordnung von 2006 außer Kraft gesetzt.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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