Zusammenfassung
Die Verordnung 276/2007 verbietet PFOS‑Verbindungen ab einer Konzentration von 0,005 % und führt ein generelles Verbot von Arsen in Wasseraufbereitung und Holzschutzmitteln ein. Sie enthält Ausnahmen, Meldepflichten für Unternehmen und legt Übergangsfristen fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/11/2007XXIII
Umwelt
Industrie
Gesundheit
Schwerpunkte
- Ein generelles Verbot von PFOS in Produkten, wenn die Konzentration 0,005 % (Masse) oder höher beträgt; für Halbfertigprodukte gilt ab 0,1 % und für Textilien ab 1 µg/m². Ausnahmen gelten für bestimmte Fotolacke, Antireflex‑Beschichtungen, Antischleiermittel und Hydraulikflüssigkeiten. Feuerlöschschaum, der vor dem 27.12.2006 in Verkehr gebracht wurde, darf bis zum 27.06.2011 weiter verwendet werden.
- Unternehmen, die PFOS‑haltige Stoffe verwenden, müssen bis zum 30. Juni 2008 ein Inventar ihrer Emissionen (kg/Jahr) an das Bundesministerium melden; das Ministerium fasst die Meldungen zusammen und übermittelt sie bis 27. Dezember 2008 an die Europäische Kommission.
- Der Einsatz von Arsenverbindungen in der Wasseraufbereitung und in Holzschutzmitteln ist verboten. Behandeltes Holz darf nur in definierten industriellen Bereichen (z. B. Bauholz, Brücken, Leitplanken) verwendet werden, muss gekennzeichnet sein und darf nicht in Wohnbauten, Lebensmittel‑Umgebungen oder bei häufigem Hautkontakt eingesetzt werden.
- Der Ausdruck „untergetauchten Geräten“ wird durch „im Wasser liegenden Geräten“ ersetzt.
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