Änderung der Lebensmittel‑Direktvermarktungsverordnung – Trichinellen‑Kontrolle bei Wildfleisch
Verordnung vom 03.01.2007Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet eine kundige Person, Wildkörper und bestimmte Eingeweide sofort nach dem Erlegen auf gesundheitliche Risiken zu prüfen und bei trichinose‑gefährdeten Arten eine Trichinellen‑Untersuchung nach EU‑Regeln durchzuführen. Die Ergebnisse müssen als Bescheinigung am Tierkörper angebracht und dem Landeshauptmann gemeldet werden, bevor das Fleisch vermarktet werden darf.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/3/2007XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Eine kundige Person muss Wildkörper und ausgenommene Eingeweide (außer Magen und Darm) auf gesundheitliche Gefahren prüfen und bei trichinose‑gefährdeten Arten eine Trichinellen‑Untersuchung nach EU‑Verordnung 2075/2005 durchführen; die Untersuchung erfolgt unmittelbar nach dem Erlegen, und das Fleisch darf erst vermarktet werden, wenn kein Befund vorliegt.
- Die Untersuchungsergebnisse müssen in Form einer Bescheinigung als Anhänger am Tierkörper angebracht werden; die kundige Person führt Aufzeichnungen und meldet diese dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen.
- Die gleiche Trichinellen‑Untersuchungspflicht gilt für alle Wildkörper, wobei die Frist‑Ausnahme nach Art. 16 nicht anwendbar ist; bei Fehlen einer kundigen Person muss ein amtlicher Tierarzt die Prüfung übernehmen.
- Die kundige Person muss über die nach § 6 Z 1 durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen führen und dem Landeshauptmann Bericht erstatten.
Dokumente (PDFs)
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