<!--[0-->Kriterien für flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme zum Immissionsschutz<!--]-->
Kriterien für flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme zum Immissionsschutz
Verordnung vom 31.10.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme eingesetzt werden dürfen, um die Luftqualität zu verbessern. Sie definiert Mindestwirkungen, Aktivierungsgrenzen und ein jährliches Evaluationsverfahren.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/31/2007XXIII
Umwelt
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 14 Abs. 6d des Immissionsschutzgesetz‑Luft und erlaubt den Landeshauptmannen, flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme einzusetzen, um Luftschadstoffe zu reduzieren.
  • Der Landeshauptmann muss sicherstellen, dass das System mindestens den Effekt einer permanenten 100 km/h‑Begrenzung im Winter oder mindestens 75 % dieses Effekts im übrigen Jahr erzielt.
  • Die Schaltung des Systems muss erfolgen, bevor ein Kurzzeit‑Grenzwert (nach Anlage 1) überschritten wird; bei Gefahr für Gesundheit und Umwelt kann auch bei Überschreitung von Zielwerten nach Anlage 5 aktiviert werden.
  • Der Schwellenwert, der das System auslöst, muss unter dem niedrigsten zulässigen Grenzwert liegen; er kann sogar unter den Zielwerten nach Anlage 5 liegen, wenn dies zum Schutz von Gesundheit und Umwelt nötig ist.
Image of politician Pröll Josef, Dipl.-Ing.

Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.