Kriterien für flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme zum Immissionsschutz
Verordnung vom 31.10.2007Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme eingesetzt werden dürfen, um die Luftqualität zu verbessern. Sie definiert Mindestwirkungen, Aktivierungsgrenzen und ein jährliches Evaluationsverfahren.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/31/2007XXIII
Umwelt
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 14 Abs. 6d des Immissionsschutzgesetz‑Luft und erlaubt den Landeshauptmannen, flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme einzusetzen, um Luftschadstoffe zu reduzieren.
- Der Landeshauptmann muss sicherstellen, dass das System mindestens den Effekt einer permanenten 100 km/h‑Begrenzung im Winter oder mindestens 75 % dieses Effekts im übrigen Jahr erzielt.
- Die Schaltung des Systems muss erfolgen, bevor ein Kurzzeit‑Grenzwert (nach Anlage 1) überschritten wird; bei Gefahr für Gesundheit und Umwelt kann auch bei Überschreitung von Zielwerten nach Anlage 5 aktiviert werden.
- Der Schwellenwert, der das System auslöst, muss unter dem niedrigsten zulässigen Grenzwert liegen; er kann sogar unter den Zielwerten nach Anlage 5 liegen, wenn dies zum Schutz von Gesundheit und Umwelt nötig ist.
Dokumente (PDFs)
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