<!--[0-->Ergänzung § 3a – Ausweichregelung für Rinderleukose‑Untersuchungen 2007<!--]-->
Ergänzung § 3a – Ausweichregelung für Rinderleukose‑Untersuchungen 2007
Verordnung vom 28.11.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2007 ergänzt die Rinderleukose‑Untersuchungsverordnung um § 3a, der eine alternative Prüfungsoption für das Jahr 2007 vorsieht, falls die reguläre Untersuchung bis zum 15. November nicht abgeschlossen ist.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend11/28/2007XXIII
Tiermedizin

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 3a wird eingefügt, der eine Ausweichregelung für das Jahr 2007 vorsieht.
  • Die Ausweichregelung gilt nur, wenn die reguläre Untersuchung bis zum 15. November 2007 nicht abgeschlossen ist.
  • Im Fall der Ausweichung wird auf die Bestimmungen der Rinderleukose‑Untersuchungsverordnung von 2008 verwiesen.
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Kdolsky Andrea, Dr.

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Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
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