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Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst E1 (Justiz)
Verordnung vom 30.11.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrade Beamte des Exekutivdienstes E1 im Justizressort als Verwendungsbezeichnungen tragen dürfen, inklusive Sonderregelungen für bestimmte Positionen, Versetzungen, Ruhestand und Auslandseinsätze.
Bundesministerium für Justiz11/30/2007XXIII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation

Schwerpunkte

  • Für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort werden feste Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt (z. B. General, Generalleutnant, Brigadier usw.).
  • Für bestimmte Positionen (z. B. Leiter einer Vollzugsdirektion, Abteilungsleiter) gelten abweichende Dienstgrade, die niedriger eingestuft sein können.
  • Bei Versetzung oder beim Eintritt in den Ruhestand kann ein höherer Dienstgrad ohne Auswirkungen auf Besoldung oder Dienstrecht verliehen werden; im Ruhestand wird dem Dienstgrad das Kürzel „i.R.“ hinzugefügt.
  • Für im Ausland tätige Beamte und für Einsätze in internationalen Missionen kann ein höherer Dienstgrad (bis Generalmajor) erteilt werden, wenn die jeweilige Funktion dies erfordert.
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Berger Maria-Margarethe, Dr.

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