Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass nur Wein aus dem Traisental, hergestellt aus Grüner Veltliner oder Rheinriesling, die Bezeichnung „DAC Traisental“ tragen darf und definiert genaue Kennzeichnungs‑ und Abfüllvorschriften sowie das Verfahren zur Vergabe einer staatlichen Prüfnummer.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/10/2007XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen des Weingesetzes 1999 (§ 10 Abs. 6 und § 39a Abs. 1).
- Der Name „DAC Traisental“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben des Weinbaugebiets Traisental stammt und aus den Rebsorten Grüner Veltliner oder Rheinriesling hergestellt ist.
- Kennzeichnungspflichten umfassen die Angabe des Erntejahres, des Alkoholgehalts (12 %–12,5 % vol., in Ausnahmejahren bis 13 %), des Zuckergehalts und das Verbot von Zusatzbezeichnungen wie „Qualitätswein“ oder „Kabinett“.
- Der Wein darf nur in Glasflaschen abgegeben werden; Flaschen mit einem Nennvolumen von 1,0 l oder 2,0 l sind nicht zulässig, außer bei sofortigem Verzehr vor Ort.
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