LMSVG‑Kontrollgebührenverordnung – Festsetzung von Gebühren für Lebensmittelkontrollen
Verordnung vom 13.12.2007Zusammenfassung
Die LMSVG‑Kontrollgebührenverordnung legt seit dem 1. Jänner 2008 die Gebühren für Hygienekontrollen, Schlacht‑ und Fleischuntersuchungen sowie Rückstandskontrollen in Lebensmittelbetrieben fest.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend12/13/2007XXIII
Umwelt
Gesundheit
Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt die Grundgebühr von 16,50 € pro angefangene Viertelstunde für den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucher bei Schlacht‑ und Fleischuntersuchungen fest.
- Für weitere amtliche Untersucher (Fachassistenten) wird ein geringerer Satz von 10,50 € pro Viertelstunde bzw. 13,50 € für Hygienekontrollen verlangt.
- Arbeiten an Samstagen werden um 50 % und Arbeiten nachts, an Sonn‑ und Feiertagen um 100 % auf die jeweiligen Grundgebühren aufgeschlagen.
- Zusätzliche Zuschläge für die Probenentnahme werden je nach Tierart festgelegt (z. B. 0,45 € pro Rind, 0,10 € pro Schwein).
Dokumente (PDFs)
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