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Gebühren für Kopien bei Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
Verordnung vom 27.12.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für unbeglaubigte Kopien, die im Rahmen der Akteneinsicht angefertigt werden, Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz zu zahlen sind. Bei Personalmangel dürfen Berechtigte selbst kopieren und dafür 0,35 € pro Seite bezahlen.
Bundesministerium für Justiz12/27/2007XXIII
Gerichtswesen

Schwerpunkte

  • Für unbeglaubigte Kopien, die von Bediensteten der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht angefertigt werden, ist eine Gebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zu zahlen; die Ausgabe kann bis zum Zahlungseingang aufgeschoben werden.
  • Ist kein Bediensteter verfügbar, dürfen Berechtigte die Kopien selbst an einem Dienstkopierer herstellen und dafür 0,35 € pro Seite bezahlen.
  • Es ist unzulässig, Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Kopie außerhalb des Amtsgebäudes mitzunehmen.
  • Zwei Kopien eines Protokolls dürfen gebührenfrei an die zur Akteneinsicht Berechtigte ausgehändigt werden, sofern keine Gebührenbefreiung nach §§ 52 Abs. 2 bzw. 68 Abs. 1 StPO vorliegt.
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Berger Maria-Margarethe, Dr.

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