Änderung der Verordnung zur Ermächtigung von Leitern von Organisationseinheiten für überplanmäßige Ausgaben (2008‑2010)
Verordnung vom 28.12.2007Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Befugnis der Leiter bestimmter Justizanstalten und der Heeresunteroffiziersakademie, überplanmäßige Ausgaben im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 zu tätigen.Bundesministerium für Finanzen12/28/2007XXIII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Rechtsgrundlage für die Sonderbefugnis ist § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG).
- § 2 wird um fünf Ziffern erweitert, die die Justizanstalten St. Pölten, Sonnberg, Leoben, Graz‑Jakomini und die Heeresunteroffiziersakademie benennen.
- Ein neuer Absatz 3 wird zu § 5 hinzugefügt, der das Inkrafttreten der geänderten Verordnung auf den 1. Jänner 2008 festlegt.
- Die ermächtigten Organisationseinheiten dürfen in jedem Finanzjahr von 2008 bis 2010 überplanmäßige Ausgaben tätigen.
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